Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Allen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und Nebenleistungen der Firma Pickenpack Seafoods GmbH (Verkäuferin), liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, die vom Käufer durch Auftragserteilung, spätestens durch widerspruchlose Entgegennahme der Leistung, anerkannt werden. Einkaufsbedingungen der Käufer und sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche werden nur dann Vertragsinhalt, wenn und soweit sie von der Verkäuferin schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verkäuferin nach dem Eingang nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

1.2 Nachträgliche Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

2. Angebote, Abschlüsse und Preise
2.1 Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter oder Prokuristen. Mitarbeiter im Außendienst, insbesondere Vertreter oder Verkaufsfahrer haben weder Abschluss-, noch Empfangsvollmacht.

2.2 Die Preise der Verkäuferin sind Netto-Preise ab Lager Rheine/Wietzendorf frei an das Transportmittel ohne Beladung einschließlich handelsüblicher Verpackung.

2.3 Liegen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung mehr als 3 Monate und werden im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung von der Verkäuferin zu tragende Kosten, z.B. Transportkosten (insbesondere bei Lieferung frei oder frachtfrei Empfangsort), Versicherungsprämien, Steuern, auch Mehrwertsteuer, Zölle, Gebühren oder sonstige staatliche Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so ist die Verkäuferin berechtigt, eine entsprechende Heraufsetzung des Kaufprei­ses zu verlangen.

2.4 Für die Kaufpreisberechnung sind die zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Preise pro Verpackungseinheit maßgeblich und bindend.

3. Lieferung, Hindernisse und Fristen
3.1.1 Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, wenn der Verzug weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder begründet worden ist. In jedem Fall ist bei leichter Fahrlässigkeit der Schadensersatzanspruch auf den als Folge des Verzuges typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

3.1.2 Der Käufer ist zum Rücktritt oder zum Schadensersatz statt der Erfüllung nur berechtigt, wenn er nach oder bei Verzugseintritt der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und die Verkäuferin aus von ihr zu vertretenden Gründen innerhalb der Nachfrist nicht liefert.

3.2.1 In Fällen höherer Gewalt sowie bei unvorhergesehenen Hindernissen jeder Art, z.B. Betriebsstörungen, Aussperrungen, ferner Rohstoff- oder Energiemangel, durch die die Lieferung oder Versendung erschwert oder behindert wird, ist die Verkäuferin für die Dauer und im Umfange etwaiger Beeinträchtigungen von der Pflicht zur Lieferung der verkauften Ware befreit.

3.2.2. Der Verkauf erfolgt unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der kontrahierten Ware und/oder mit den für die Produktion benötigten Rohwaren und Zusatzstoffen. Bei langfristigen Verträgen ist die Verkäuferin nach einer Laufzeit von mehr als vier Monaten bei wesentlichen Änderungen der Rohstoffmärkte, z.B. durch Einführung von neuen Fangquoten, Rückgang der Fischereierträge, zu einer angemessenen Kürzung der Lieferverpflichtungen nach Maßgabe der eigenen Selbstbelieferung oder Beschaffungsmöglichkeit oder nach ihrer Wahl zu einer Preisanpassung berechtigt.

3.3 Ein dem Käufer oder der Verkäuferin zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die bereits erbrachten Teilleistungen sind für den Käufer ohne Interesse.

3.4 Kommt der Käufer mit der Abholung, Übernahme, Entladung oder der Erfüllung vergleichbarer Nebenpflichten in Verzug, nachdem ein vertragsgemäßes Angebot der Verkäuferin vorliegt, so ist er zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet.

4. Bezahlung und Verrechnung
4.1 Der Kaufpreis ist, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug auf das Geschäftskonto zu zahlen. Teillieferungen können von der Verkäuferin berechnet werden und sind in gleicher Weise fällig und zahlbar.

4.2 Wird für die Verkäuferin nach dem Abschluss des Vertrages erkennbar, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, insbesondere Nichteinlösung von Schecks, Wechselprotesten oder negativer Auskünfte einer Bank, Kreditversicherungen oder Auskunftei oder gerät der Käufer ganz oder teilweise in Verzug mit der Erfüllung fälliger Forderungen der Verkäuferin, so ist sie zur Verweigerung ihrer Leistung berechtigt. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit, auch durch Bankbürgschaft, geleistet wird. Die Verkäuferin kann eine angemessene Frist bestimmen, binnen welcher der Käufer Sicherheit zu leisten oder den Kaufpreis vorweg zu bezahlen hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises oder sonstigen Ansprüchen aus oder in Verbindung mit diesem Vertrage aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware) bis der Käufer sämtliche, auch künftig entstehende oder fällig werdende Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Verkäuferin.

5.2.1 Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware von seiner übrigen Ware getrennt zu lagern und der Verkäuferin auf deren Verlangen Umfang und Lagerort der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen.

5.2.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und so lange er nicht im Verzuge ist veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind ihm untersagt. Von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten etwa erforderlicher Interventionen hat der Käufer der Verkäuferin zu erstatten.

5.2.3 Im Falle der Verbindung, Vermischung und Ver- bzw. Bearbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert hilfsweise dem Verkehrswert, der anderen verwendeten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache so überträgt er der Verkäuferin schon jetzt den Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware.

5.3 Der Käufer tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an die Verkäuferin ab, auch wenn die Ware an mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von der Verkäuferin gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des in Pickenpack Seafoods GmbH Verkaufsrechnung erwähnten Preises für die jeweils veräußerte Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen die Verkäuferin Miteigentum erworben hat, gilt die Abtretung der Forderung erstrangig in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5.4 Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf selbst einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt.

5.5 Alle Ansprüche des Käufers gegen seinen Versicherer, insbesondere den Versicherer für Feuer- und Einbruchdiebstahl, werden hiermit hinsichtlich der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten.

5.6 Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt hat. In diesem Fall kann die Verkäuferin die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen. In dem Rückgabeverlangen liegt zugleich der Rücktritt vom Kaufvertrage. Soweit die Verkäuferin die Vorbehaltsware verwertet, wird der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers angerechnet. Die Verkäuferin bleibt in allen Fällen des Rücktritts und der Rückgewehr zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

5.7 Die Verkäuferin verpflichtet sich, nach ihrer Wahl die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Schuldners freizugeben, sofern ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Gesamtforderungen um mehr als 10% übersteigt.

6. Erfüllung, Versand, Gefahrtragung
6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Verkäuferin ist, wenn nicht die Lieferung „frei“ eines bestimmten Lieferortes vereinbart wird, Riepe/Ihlow. Das gilt auch für die Zahlungspflicht der Käuferin.

6.2 Die Transportgefahr für die Lieferung trägt der Käufer. Dies gilt sowohl beim Versand von Rheine / Wietzendorf aus als auch beim Versand von jedem anderen Ort aus.

7. Mangelrüge und Sachmängelhaftung
7.1.1 Der Käufer hat die Ware bei der Anlieferung unverzüglich nach der Übernahme, spätestens unverzüglich nach der Entladung vom Transportmittel, zu untersuchen und etwaige Mängel/Fehlbestände unverzüglich schriftlich (auch Telefax oder E-Mail) zu rügen. Wird die Ware vom Käufer weiterversandt, so muss die Untersuchung trotzdem am ersten Bestimmungsort erfolgen. Zur ordnungsgemäßen Untersuchung gehört zumindest eine Überprüfung in den Punkten „äußeres Erscheinungsbild, Reinheit, Geruch, Geschmack, Fremdkörper“, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, soweit die eigene Sachkenntnis nicht ausreicht. Bei verpackter Ware ist eine Überprüfung durch Entnahme von repräsentativen Stichproben erforderlich.

7.1.2 Verspätet ist die Anzeige jedenfalls, wenn sie bei Tiefkühlerzeugnissen bei Mängeln, die durch die vorstehend beschriebene Untersuchung feststellbar sind, später als 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Möglichkeit der Feststellung, bei sonstigen verderblichen Waren später als 3 Tage nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, bei versteckten (durch Untersuchung nach 7.1.1 nicht feststellbaren) Mängeln später als 3 Tage nach der Entdeckung abgesandt wird.

7.1.3 Bei Tiefkühlerzeugnissen muss der Käufer nachweisen, dass er die bemängelte Ware bei einer Temperatur von mindestens -18 Grad Celsius gelagert bzw. bei Rück- oder Weiterversand für die Aufrechterhaltung einer Tiefkühlung von mindestens -18 Grad Celsius gesorgt hat. Soweit Mängel gerügt werden, die auf einer Verletzung derartiger Pflichten beruhen können, wird vermutet, dass der Mangel/ Schaden hierdurch verursacht worden ist.

7.1.4 Der Käufer muss der Verkäuferin mit der Mängelrüge Gelegenheit geben, sich von dem Mangel sofort zu überzeugen, ihm dazu den Ort mitteilen an dem sich die Ware befindet und Zugang zur Ware verschaffen. Wird die Ware weiterverarbeitet, weiterversandt oder verändert, so trägt der Käufer die volle Beweislast dafür, dass sich die Ware im Zeitpunkt der Ablieferung bereits in einem mangelhaften Zustand befunden hat.

7.2 Erfüllt der Käufer die zu Nr. 7.1.1 bis 7.1.4 genannten Pflichten nicht formgerecht oder nicht unverzüglich, so gilt die Ware als genehmigt. Bei durch eine sorgfältige kaufmännische Untersuchung, zu der auch die Einschaltung von Sachverständigen gehören kann, nicht feststellbaren Mängeln laufen alle Fristen erst vom Zeitpunkt der Feststellung an.

7.3.1 Bei Quantitäts- und Qualitätsmängeln ist der Verkäuferin, bevor dem Käufer die gesetzlichen Rechte zustehen, Gelegenheit zur Nacherfüllung durch kostenfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach ihrer Wahl einzuräumen. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist die Verkäuferin zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Die gesetzlichen Sachmängelhaftungsrechte, einschließlich der Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verkäuferin hierfür eine angemessene Frist eingeräumt worden ist.

7.3.2 Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung oder Nachbesserung nicht binnen angemessener Frist oder schlägt sie auch bei einem zweiten Versuch fehl, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Sachmängelhaftungsrechte zu. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit die Verkäuferin nachweist, dass sie ein Verschulden an der mangelhaften Lieferung nicht trifft oder sie das Ausbleiben der Nacherfüllung nicht zu vertreten hat. Die Haftung wegen Fehlens zugesicherter oder garantierter Beschaffenheit oder wegen eines arglistigen Verschweigens eines Mangels richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Abnahmeverpflichtung bei Eigenmarken des Bestellers
Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, verpflichtet sich der Besteller zur Abnahme der vereinbarten Auftragsmengen, bei revolvierenden Aufträgen zur Abnahme der üblicherweise vorzuhaltenden Bestell-, Leerverpackungs- und Fertigwarenbestände. Für etwaige nicht abgenommene Kunden-Marken-Verpackungen ist angemessener Schadensersatz zu leisten.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
9.1.1 Schadensersatzansprüche aus und in Verbindung mit dem Kaufvertrag richten sich bezüglich Grund und Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn
a) sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des gesetzlichen Vertreters der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) der Verkäuferin eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgeworfen werden kann,
c) die Verkäuferin eine besondere Garantie übernommen hat oder eine arglistige Zusicherung der Beschaffenheit oder ein arglistiges Verschweigen vorliegt oder
d) die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden.

9.1.2 Soweit die Verkäuferin in anderen Fällen als nach 9.1.1 haftet, ist ihre Haftung von einem Verschulden abhängig und auf den Schaden beschränkt, den sie unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen können.

9.2 Sachmängelhaftungs- und Schadensersatzansprüche aus oder in Verbindung mit den abgeschlossenen oder abzuschließenden Verträgen, gleich aus welchem Grunde, verjähren spätestens ein Jahr seit Ablieferung der Sache an den Käufer. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit beruhen oder unter den Voraussetzungen der Nrn. 9.1.1 a) c) und d).

9.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, richtet sich nach Grund und Höhe entgegen der vorstehenden Regelungen unter Nrn.: 9.1.1a) – 9.2 ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrage ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, ist Aurich. Der Verkäuferin ist es unbenommen, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

11. Datenschutz, § 26 Bundesdatenschutzgesetz
Personenbezogene Daten unserer Kunden werden, soweit dies zur Abwicklung nötig ist, in unserer EDV gespeichert und verarbeitet

12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder zukünftig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: 01.07.2016